Freibrief der Siebenbürger Sachsen (1224)



Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit und unteilbaren Einheit. Andreas von Gottes Gnaden König von Ungarn, Dalmatien, Kroatien, Bosnien, Serbien, Galizien und Lodomerien für immer.

So wie es zur königlichen Würde gehört, der Hochmütigen Widerspenstigkeit machtvoll niederzuhalten, so ziemt es sich auch für die königliche Güte, der Demütigen Drangsale barmherzig zu erleichtern, der Getreuen Dienst zu schützen und jedem seinen Verdiensten entsprechend das Gebührende gnädig zuzuteilen.

Da sind nun Unsere getreuen Gastsiedler, die Deutschen jenseits des Waldes (Siebenbürgen), gemeinschaftlich an Unsere Majestät herangetreten, haben Uns demütig ihre Klagen vorgetragen und durch ihre Klagen und Flehen darauf hingewiesen, daß sie ihre Freiheit, mit der sie von Unserem Großvater, dem allergnädigsten König Geisa, geworben worden waren, vollends einbüßen würden, wenn Königliche Majestät nicht, wie gewohnt, ihr Auge gnädig auf sie richte. Darum, aus Armut und großem Mangel, konnten sie Königlicher Majestät keinen Dienst leisten.

Indem wir ihren gerechten Klagen wie gewohnt ein gnädiges Ohr leihen, wollen Wir also, daß bei Gegenwärtigen und Zukünftigen bekannt wird, daß Wir, den Gnadenspuren Unserer Vorgänger folgend und im Innersten bewegt, ihnen die fürühere Freiheit zurückgegeben haben. Und zwar so, daß
 
 

    * alles Volk von Waras bis Boralt mitsamt dem Szeklergebiet des Landes Sebus und dem Lande Daraus eine politische Gemeinschaft (unus populus) bilden und unter einem einzigen Richter stehen soll. Gleichzeitig sollen alle Grafschaften (comitatus) außer der von Hermannstadt (ihre Tätigkeit) einstellen.
    * Wer aber Hermannstädter Graf wird, darf in den genannten Grafschaften (als Richter/Beamte) nur solche einsetzen, die ständig unter ihnen wohnen; und die politischen Gemeinden (populi) sollen (zum Richter/Beamten) jeweils den wählen, von dem angenommen werden kann, daß er (sein Amt) besonders gut verwalten wird. Es soll auch niemand in der Hermannstädter Grafschaft wagen, (ein Amt) mit Geld zu kaufen.
    * Sie sollen jährlich 500 Silbermark zum Nutzen Unserer Kammer zahlen. Wir wollen, daß kein Grundherr oder sonst jemand, der in ihrem Gebiet ansässig ist, von dieser Aufgabe ausgenommen wird, es sei denn, er besitzt darüber ein besonderes Privileg. Auch das bewilligen Wir ihnen, daß sie das Geld, das sie uns künftig zahlen müssen, in keinem anderen Gewicht zahlen als in der Silbermark, die ihnen Unser Vater Bela frommen Angedenkens bestimmt hat, nämlich 4 1/2 Vierdung (= 1 Mark und 2 Lot) Hermannstädter Gewichts, wie der Kölner Pfennig, damit sich beim Wiegen keine Differenz ergibt. Sie sollen sich nicht weigern, den Boten, die Königliche Majestät zum Sammeln des besorgten Geldes einsetzen wird, für ihre Ausgaben an jedem Tag, den sie dort weilen, drei Lot zu zahlen.
    * Es sollen 500 Bewaffnete (milites) gestellt werden, um bei einer Heerfahrt des Königs im Reich Kriegsdienst zu leisten. Außerhalb des Reiches müssen sie 100 Bewaffnete entsenden, wenn der König selbst (ins Feld) zieht. Wenn er aber einen Adligen (iobagionem) über die Reichsgrenze schickt, es sei um einem Freund zuhelfen oder in eigener Sache, dann müssen sie nur 50 Bewaffnete entsenden. Weder darf der Königüber die genannte Zahl hinaus (Bewaffnete) anfordern, noch müssen sie selbst solche entsenden.
    * Sie sollen ihre Pfarrer (sacerdotes) frei wählen und die Gewählten (dem Bischof) vorstellen. Sie sollen ihnen den Zehnten geben, und in allem kirchlichen Recht solle sie ihnen nach altem Herkommen Rede und Antwort stehen.
    * Wir wollen auch und befehlen rechtswirksam, daß niemand über sie richten solle außer Wir selbst oder der Hermannstädter Graf, den Wir ihnen für Ort und Zeit einsetzen werden. Wenn sie aber vor irgendeinem Richter stehen, dan müssen diese das Verfahren stets dem Gewohnheitsrecht (der Siedler) entsprechend durchführen. Auch darf sie niemand vor Unser Gericht laden, es sei denn, der Fall kann vor ihrem eigenen Richter nicht entschieden werden.
    * Außer dem oben Angeführten haben Wir ihnen den Wlachen- und Bissenenwald und seine Gewässer zur gemeinsamen Nutzung mit den erwähnten Wlachenund Bissenen (= Petschenegen) übertragen, ohne daß sie im Genuß der genannten Freiheit deswegen Dienste leisten müßten.
    * Darüber hinaus haben Wir ihnen gestattet, ein einziges Siegel zu führen, das bei Uns und Unseren Großen (magnates) öffentlich anerkannt werden soll.
    * Wenn einer von ihnen jemanden wegen einer Geldsache gerichtlich belangen will, soll er vor dem Richter nur solche Personen als Zeugen benennen können, die in ihrem Gebiet ansässig sind. Wir befreien sie vollständig von jeder (fremden) Gerichtsbarkeit.
    * Der alten Freiheit folgend, bewilligen Wir ihnen allen jeweils acht Tage lang den freien Bezug von Kleinsalz um das Fest des hl. Georg (23. April), um das Fest des hl. Königs Stephan (2. September) und um das Fest des hl. Martin (11. November). Darüber hinaus gewähren Wir ihnen, daß keiner der Zolleinnehmer sie behindern darf, weder bei der Hinfahrt, noch bei der Rückfahrt.
    * Den Wald aber mit all seinem Zubehör und die Nutzung der Gewässer mit ihren Flußläufen, die allein der König zu vergeben hat, überlassen Wir allen, den Armen wie auch den Reichen, zur freien Verwendung.
    * Wir wollen auch und befehlen kraft königlicher Autorität, daß keiner Unserer Adligen (iobagiones) ein Dorf oder irgendein Landgut von königlicher Majestät zu fordern wage. Wenn aber einer (ein Dorf oder Landgut) fordert, dan sollen sie aufgrund der ihnen von Uns gegebenen Freiheit Einspruch erheben.
    * Darüber hinaus setzen Wir für besagte Getreue fest, daß, wenn Wir auf einer Heerfahrt zu ihnen kommen sollten, sie nur drei Bewirtungen für Uns geben müssen. Wenn aber der Woiwode in Geschäften des Königs zu ihnen selbst oder durch ihr Gebiet geschickt wird, dann sollen sie sich nicht weigern, zwei Bewirtungen zu geben, eine bei der Einreise und eine bei der Ausreise.
    * Auch fügen Wir den obengenannten Freiheiten der Besagten hinzu, daß ihre Kaufleute überall in Unserem Königreich frei und ohne Abgabe hin- und herreisen dürfen, wobei sie ihr Recht unter Hinweis auf die königliche Hoheit wirksam geltend machen sollen.
    * Wir befehlen, daß bei ihnen selbst auch alle ihre Märkte abgabenfrei gehalten werden.
    * Damit aber das, was oben gesagt ist, in Zukunft rechtswirksam und unerschüttert bleibt, haben Wir dieses Blattmit dem Schutz Unseres doppelten Siegels bekräftigt.

Gegeben im 1224. Jahr nach der Menschwerdung des Herrn, in 21. Jahr Unseres Königtums.

Aus: Ernst Wagner (Hg.): Quellen zur Geschichte der Siebenbürger Sachsen. 21981, Nr. 5, S. 16-19.

www.sibiweb.de/geschi/siebsach.htm