STATUT

des Deutschen Jugendforums Kronstadt

§ 1    Name und Sitz

(1)    Die Jugendorganisation des DFDK ist ein Verein des DFDK, ohne eine eigene Rechtsperson zu sein. Sie führt den Namen „Deutsches Jugendforum Kronstadt".
(2)    Der Sitz des Deutschen Jugendforums ist Str. Dr. Gh. Baiulescu Nr.2 in Kronstadt.

§ 2    Zweck

(1)    Das Deutsche Jugendforum Kronstadt versteht sich als eine starke Gemeinschaft von an der deutschen Kultur Interessierten, die die Kultur der deutschen Minderheit sichert und fördert. Es tritt als Zivilgesellschaft für die Interessen der deutschen Minderheit ein. Zu seinen Aufgaben gehört zum einen die Vermittlung von Wissen über und Wertschätzung für die geschichtlichen Wurzeln der deutschen Minderheit. Zum anderen setzt sich das Jugendforum das Ziel, eine zukunftsgerichtete und langfristig interaktive, interdisziplinäre und unabhängige Organisation zu sein um die Identität der deutschsprachigen Jugend zu stärken.
(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Aktivitäten (z.B. Veranstaltungen, Seminare, Treffen, Fortbildungskurse, Publikationen) in den Bereichen Kultur und Kunst, Soziales, Umwelt und Natur und Kommunikation.

§ 3    Gemeinnützigkeit

(1)    Das Deutsche Jugendforum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2)    Mittel des Deutschen Jugendforums dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3)    Zuwendungen, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung, dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden.

§ 4    Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft beim Deutschen Jugendforum kann als
    a) Mitglied
    b) Leiter
c) Vorstandsmitglied
erreicht werden.

 (2)    Mitglieder des Deutschen Jugendforums können alle deutschsprechenden Jugendlichen und jugendlichen Erwachsenen werden. Jugend beginnt mit 14 Jahren. Das Höchstalter für die Mitglieder ist 35 Jahre (Legea tinerilor Nr. 350/2006). Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wie in § 5 (2)  zu sehen, erworben. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (Eltern). Die Aufnahme als Mitglied erfolgt automatisch.
(3)    Leiter können deutschsprechende Personen werden, die das 35. Lebensjahr beendet haben, sofern sie aktiv in der Organisation von Veranstaltungen des Jugendforums mitwirken. Ob dieser Tatbestand gegeben ist entscheidet der Vorstand in der Vorstandssitzung.
(4)    Vorstandsmitglieder können jedes Alter haben. Sie müssen bei der Vollversammlung gemäß § 8 gewählt werden.
(5)    Die Mitgliedschaft endet
a)    auf schriftlichem Antrag des  Mitglieds
b)    durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen oder schädigenden Verhaltens.
c)    bei Nichterfüllung der je nach Art der Mitgliedschaft unter Ziff. 2, 3 oder 4 aufgelisteten Kriterien.
(6)    Über einen Ausschluss gemäß Ziff. 5.b entscheidet die Vorstandssitzung.

§ 5    Rechte und Pflichten bei Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft, unabhängig vom Alter, verleiht volles Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Vollversammlung. Jede Person hat eine Stimme.
(2)    Die Mitgliedschaft ist nur gültig, sofern der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt wurde. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages liegt bei 5,-- RON kann aber durch Vorstandsbeschluss verändert werden.
(3)    Die Mitgliedschaft soll zu ermäßigten Preisen bei Veranstaltungen des JF verhelfen.

§ 6    Organe, Einrichtungen, Struktur

(1)    Organe des Deutschen Jugendforums sind der Vorstand sowie die Vollversammlung.
(2)    Durch Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Arbeitsgruppen mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
(3)    Die Buchhaltung wird vom DFDKK übernommen. Dort scheint das Jugendforum als Kulturprojekt auf. Das Deutsche Jugendforum übernimmt aber intern die Kostenrechnung und beantragt selbstständig Gelder für Projekte.

§ 7    Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen, die  Mitglieder des Deutschen Jugendforums sein müssen. Es ist ein Vorsitzender, ein Stellvertreter des Vorsitzenden und ein Kassierer. Die  Schriftführung übernimmt eins der drei Vorstandsmitglieder. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind als Beisitzer zu benennen.
(1a)    Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind     geschäftsführende Vorstände und werden in ihrer Arbeit durch den Kassierer unterstützt. Sie vertreten den Verein in allen Vereinsangelegenheiten.
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der stellvertretende Vorsitzende ist nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt.
(1b)    Der Kassierer hat die Aufgabe, die Finanzen des Vereins  zu prüfen

(2)    Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Vollversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Vollversammlung. Der Vorstand kann als ganzer oder nach Funktionen getrennt gewählt werden. Im ersten Fall verteilt er die Funktionen auf der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl.
(3)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Die Vorstandssitzung findet mindestens vier mal im Jahr statt. Bei dieser wird u.a. über die Strategien zur Zielerreichung der Satzungen lt. § 2 entschieden.
(4)     Der Verein wird bei den Sitzungen des Ortsforums Kronstadt durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kassierer vertreten. Die Vertretung im Ortsforum erfolgt nach der angegebenen Reihenfolge. Wenn keiner von den oben erwähnten Vorstandsmitgliedern anwesend sein kann, wird der Vorstand ein Mitglied delegieren.
(5)    Der Vorstand muss bei der Vollversammlung einen Bericht über das vergangene Jahr erstatten.
(6)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes gemäß § 4 (3) bestimmt der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Amtsnachfolger, der die Amtsgeschäfte bis zum nächsten Wahltermin übernimmt.

§ 8    Vollversammlung

(1)    Die Vollversammlung des Deutschen Jugendforums findet einmal in jedem Kalenderjahr statt. Der zu nutzende Zeitraum ist im Oktober bis November. Die Einladung ist allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu übergeben. Dies kann persönlich, per Post oder elektronisch erfolgen.
(2)    Der Vollversammlung obliegen
    a)     die Änderung der Satzung
    b)    die Wahl des Vorstandes
    c)    die Auflösung des Deutschen Jugendforums
(3)    Außerordentliche Vollversammlungen können beim Vorliegen eines wichtigen Grundes stattfinden, müssen aber, wie bei Ziffer 1 vorgegeben, angekündigt werden.
(4)    Die Vollversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 50%+1 der Mitglieder anwesend sind. Wenn das nicht der Fall ist, kann die Vollversammlung nach 2 Wochen wieder einberufen werden. Die zweite Einberufung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder. Satzungsänderungen und der Beschluss des Auflösens des Jugendforums bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
(5)    Über die Sitzungen der Vollversammlung (und aller weiterer Einrichtungen) ist ein vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.

§ 9    Auflösung


(1) Im Falle der Auflösung des Deutschen Jugendforums gehen eventuelle finanzielle Mittel oder Eigentum an das DFDKK über. Die Übergabe erfolgt anhand eines Protokolls.